|
|
Kerosinzuschlag: weitere Erfolge für Konsumentenschützer
Nachträglich verrechnete Kerosinzuschläge von Reiseveranstaltern sind unzulässig, wenn die neue Preisberechnung nicht in den Anpassungsklauseln genau festgelegt ist. Das bestätigen neuerlich zwei Gerichtsurteile.
Die Arbeiterkammer bekam jetzt in zwei entsprechenden Klagen gegen Bentours und Bahntours Recht, wobei das Urteil vom Oberlandesgericht Wien gegen den Türkeispezialisten Bentours noch nicht rechtskräftig ist. Hier muss nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden. |
|
Keine genauen Angaben im Katalog Im zweiten Verfahren gegen den Reiseveranstalter Bahntours bestätigte das Handelsgericht Wien ebenfalls die Rechtsmeinung der Arbeiterkammer: Nach der Buchung durchgeführte Preiserhöhungen – wie beispielsweise Kerosinzuschläge – sind unzulässig.
Bahntours gab in seinen Katalogen laut AK die Preise ohne eventuell bei Flugreisen anfallende Gebühren an. Die zusätzlich anfallenden Gebühren wurden als vorläufige Preise angeführt.
|
|
Erst zwei Wochen vor Abflug Der tatsächliche Preis sollte erst bei der Ticketausstellung zwei Wochen vor der Reise festgesetzt werden, so die Arbeiterkammer. Auch in diesem Fall ging das Gericht von einer unzulässigen nachträglichen Preiserhöhung aus.
Einerseits ebenfalls aufgrund mangelnder Angaben über die Berechnung des neuen Preises, andererseits aber auch, weil laut Konsumentenschutzgesetz ab dem 20. Tag vor Reiseantritt generell keine Preiserhöhungen mehr erlaubt sind.
Das Verfahren gegen Bahntours ist damit beendet. Das Unternehmen zeigte sich laut AK einsichtig und wird für diese Saison auf nachträgliche Preiserhöhungen verzichten.
|