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17.07.2010

Unzulässige Spesen bei Fernabsatz-Rücktritt

Bei Fernabsatzgeschäften, also Einkäufen via Internet, E-Mail, Fax oder anderen Kommunikationsmitteln, gibt es ein gesetzlich festgelegtes Rücktrittsrecht von mindestens sieben Werktagen. Der Kunde kann ein geliefertes Produkt ohne Angaben von Gründen zurücksenden und muss den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. In der Praxis gibt es dabei allerdings immer wieder Schwierigkeiten. So werden manchmal etwa "Bearbeitungsgebühren" kassiert.


Auf der Suche nach einem Internetradio ist Georg S. bei einem Internethändler fündig geworden: "Habe mir das bestellt. Das ist innerhalb von zehn Tagen ordnungsgemäß geliefert worden. Habe aber dann beim Öffnen des Pakets festgestellt, dass das Gerät doch nicht meinen Wünschen entspricht."

Und so wurde es nach Rücksprache mit dem Händler fristgerecht zurückgeschickt. Bei der Rückerstattung des Geldes gab es laut Kunden an und für sich kein großes Problem, allerdings waren plötzlich Gebühren und Spesen im Gespräch.

Virtuelles Konto
Herr S. hatte das bestellte Gerät nämlich zur Absicherung über einen Internet-Bezahlungsdienst bezahlt, wo er zur Abwicklung des Geschäftes einen eigenen Account mit einer Art Konto eingerichtet und den Kaufpreis dorthin überweisen hatte. Und auf diesen Account wurde dann der Betrag vom Internethändler wieder zurücküberwiesen.

Und es stellte sich laut Herrn S. heraus, "dass wenn ich es dann eben auch auf mein Bankkonto wieder zurück haben möchte, würden Spesen anfallen".

Nur wenn er das Geld auf dem Konto des Bezahlungsdienstes für etwaige andere Einkäufe belassen hätte, wäre nichts abgezogen worden.

"Unternehmerische Risiko"
Georg S. wollte die verlangten knapp zwei Euro allerdings nicht bezahlen, und wandte sich an help. Unser Rechtsberater Sebastian Schumacher stellt ganz klar fest: "Da es sich aufgrund des Fernabsatzgeschäftes hier um ein gesetzliches Rücktrittsrecht handelt, hat der Konsument das Recht, seinen vollen Kaufpreis zurückzuerhalten. Dafür, dass dem Fernabsatzunternehmer irgendwelche Gebühren oder Zahlungsspesen entstehen, haftet der Konsument nicht. Dabei handelt es sich eben um das unternehmerische Risiko eines Händlers, der seine Waren im Internet anbietet."

Volle Erstattung auch bei Gewährleistung
Das gilt übrigens nicht nur bei einem Rücktritt im Zuge der gesetzlichen Fernabsatzbestimmungen, betont der help-Jurist Schumacher: "Auch im Falle einer Wandlung bei Gewährleistungsansprüchen dürften Zahlungsspesen, die dem Unternehmer entstanden sind, nicht auf den überwälzt werden."

Auch in dieser gesetzlich genau geregelten Situation ist einem Kunden auf jeden Fall der volle Kaufpreis zurückzuerstatten.

Im Fall von Herrn S. konnten Internethändler und Bezahlungsdienstleister nun auch schließlich doch noch überzeugt werden, dem Kunden die volle Kaufsumme – gesetzeskonform - zurückzuerstatten.

HELP, das Konsumentenmagazin
Jeden Samstag, 11:40 h, Ö1

Link öffnenhelp@orf.at

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