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11.09.2010

300-km-Fahrt für nicht vorhandene Ware

Immer häufiger werden Waren online bestellt. Bietet ein Onlineshop auch die Möglichkeit die bestellte Ware persönlich abzuholen, ist das vielen lieber als Paketzustellung.


Und vorsichtige Kunden erkundigen sich auch, ob die Ware auch tatsächlich abholbereit ist. Aber selbst das ist keine Garantie für klaglosen Ablauf eines Einkaufs.

Bestellte Produkt ist gar nicht existent
Herr O. aus dem nördlichen Niederösterreich bestellte bei einem Online-Shop eine WLAN-Festplatte und ließ sich telefonisch versichern, dass er diese in einem Wiener Geschäftslokal des Unternehmens abholen könne. Vier Tage später erhielt er per Email den Abholschein.

"Da der Anfahrtsweg relativ weit war, habe ich mich zur Sicherheit nochmals telefonisch vergewissert. Und da hieß es dann beim Unternehmen, dass die besagte Ware für mich zur Abholung in der Wiener Filiale bereit läge."

Als der dann eine gute Woche später in der rund 150 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Filiale die bestellte WLAN-Festplatte tatsächlich abholen wollte,…:

"...wurde mir sattdessen ein leeres Festplattengehäuse ausgehändigt und auf meinen Einwand hin wurde mir erklärt, dass es sich um einen internen Fehler handelt und dass das von mir bestellte Produkt ja gar nicht existent sei."

Eine falsche Beschreibung
Herr O. schrieb eine Beschwerde an die Geschäftsleitung und wollte seine verlorenen Zeit und die Kosten für die Autofahrt ersetzt bekommen. Er bekam zur Antwort, dass...

"...die im Webshop vermerkte interne Abwickelnummer zwar korrekt war, jedoch die Beschreibung falsch gewesen wäre. Und das hätte mir als Kunden auffallen müssen."

In einer Stellungnahme an help bedauert der Onlineshop, dass die falsche Beschreibung der von Herrn O. bestellten Ware erst beim Abholen aufgefallen sei, und dieses Produkt von der Firma gar nicht besorgt werden kann. Allerdings wird auch angemerkt, dem Kunden hätte auffallen können, dass der Preis dem verlangten Produkt nicht entsprechen konnte und:

"Uns erscheint es nicht schlüssig, dass Herr O. nur wegen der Festplatte in die Filiale nach Wien (2 x 150km) gefahren ist, da wir für sieben Euro 50 Aufpreis einen Expressversand anbieten, bei dem Herr O. das Produkt um zwei Tage früher erhalten hätte. Dafür spricht auch der Umstand, dass Herr O. eine weitere Woche nach Erhalt der Abholbestätigung gewartet hatte, bis er das so dringend benötigte Teil abholte."

Unternehmen haftet für Kosten
Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher sagt dazu, dass ein Unternehmen grundsätzlich für Falschauskünfte seiner Mitarbeiter haftet und:

"Es gibt hier keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Konsument selbst erkennen hätte können, dass der Vertrag letztlich nicht zustande kommt, weil das Gerät nicht vorrätig ist; ein Mitverschulden des Konsumenten scheidet daher aus."

Und, so Sebastian Schumacher weiter.

"Wenn frustrierte Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten entstehen, weil ein Vertrag nicht eingehalten werden kann oder in letzter Minute platzt, dann haftet ein Unternehmen für diese Kosten."

Eine Haftung besteht allerdings nur dann, wenn der Unternehmer den Schaden verursacht hat und wenn mit einem Schaden auch vernünftigerweise zu rechnen ist. Was bedeutet:

"Wenn jemand zum Beispiel viele hunderte Kilometer fährt, nur um ein technisches Gerät abzuholen, das viel günstiger verschickt werden könnte, dann fehlt es am notwendigen Zusammenhang. Mit solch einer Handlung muss ein Händler nämlich nicht rechnen. Ein Schadenersatz für Fahrtkosten müsste dann in einem solchen Fall nicht bezahlt werden."

HELP, das Konsumentenmagazin
Jeden Samstag, 11:40 h, Ö1

Link öffnenhelp@orf.at

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