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18.09.2010

Recht auf Reparaturbelege bei Mietwagenschaden

Wer bei einem Mietwagen einen Schaden verursacht, hat dessen Reparatur zumindest bis zur Höhe eines etwaigen Selbstbehaltes selbstverständlich zu bezahlen. Ebenso selbstverständlich ist die Mietwagenfirma aber auch verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auf Wunsch des Kunden zu belegen. Dennoch kommt es mitunter vor, dass bloß erklärt wird, „erfahrungsgemäß“ koste das eben so und so viel, der Wagen sei schon repariert und Belege für die durchgeführte Reparatur gebe es keine.


Alfred R. aus Graz mietet regelmäßig ein Fahrzeug bei der Firma Fuchs-Car-Rent-GmbH. Vor rund einem Jahr verursachte er beim geliehenen Pkw einen Schaden, der auch sofort an die Verleihfirma gemeldet wurde. Bei der Rückgabe wurde der Schaden fotografiert und im Übernahmeprotokoll vermerkt.

Rechnung ohne Belege
Dann hörte Herr R. ungefähr sieben Monate nichts mehr von der Firma, bis er im Mai dieses Jahres dort neuerlich ein Fahrzeug mietete. Vom Kunden auf den lange zurückliegenden Vorfall angesprochen, gab es wenig später eine dürftige Rechnung über einen – vertraglich durchaus vereinbarten – Selbstbehalt von 500 Euro plus einer Manipulationsgebühr von 72 Euro.

Der Kunde wollte einen Beleg über die erfolgte Reparatur sehen, was jedoch konsequent negiert wurde. Außerdem hieß es, das Fahrzeug sei längst weiterverkauft worden.

Recht auf Nachweis
Also wandte sich Herr R. mit der bitte um Rechtsauskunft an help und unser Jurist Sebastian Schumacher stellt klar: "Jemand, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Recht, dass ihm der Geschädigte genau nachweist, wie hoch der Schaden nun ausfällt bzw. welche Reparaturkosten entstehen. Mit allgemeinen Auskünften braucht man sich nicht abzufinden."

Mit anderen Worten: "Schadenersatz muss erst dann geleistet werden, wenn der Schaden mit entsprechenden Rechnungen nachgewiesen wird", oder zumindest mit einem Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten.

"0815"-Kostenvoranschlag
Wir wollten von der Fuchs-Car-Rent-GmbH wissen, warum man dem Kunden gegenüber einen entsprechenden Nachweis über die Reparaturkosten verweigere und erhielten noch am selben Tag einen Kostenvoranschlag für die notwendigen Reparaturen über knapp mehr als 840 Euro.

Erstaunlicherweise war dieser Kostenvoranschlag von einer Werkstatt, mit der bemerkenswerten Auftragsnummer "0815," allerdings laut Ausstellungsdatum genau einen Tag vor unserer Anfrage erstellt worden – also rund zehn Monate nach dem Schadensfall und lange, nachdem das Auto angeblich bereits verkauft worden war.

"Wir wissen ..."
Auf diesen Umstand angesprochen hieß es in einer weiteren E-Mail-Stellungnahme an uns: "Der Kostenvoranschlag wurde zu Ihrer Information erstellt – durch die vielen Schadensfälle wissen wir, dass eine derartige Beschädigung den Selbstbehalt von € 500,-- sicher übersteigt. Eine allfällige Reparatur liegt allerdings auch im Ermessen unseres Unternehmens."

Außerdem sei das betroffene Fahrzeug nach wie vor im Fuhrpark des Unternehmens, hieß es plötzlich. Tatsächliche Belege über eine durchgeführte Reparatur und die dadurch entstandenen Kosten gibt es also nach wie vor nicht.

Dennoch wird Herr R. den Selbstbehalt wohl bezahlen müssen, denn auch wenn ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert wird, muss zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden und ob der unter dem 500-Euro-Selbstbehalt liegen würde, wäre vermutlich nur sehr schwer zu klären.

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