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Urteil gegen AvW: Kündigungsausschluss unwirksam / Bild: ORF
18.08.2010

Urteil gegen AvW: Kündigungsausschluss unwirksam

Der Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung in den Genuss-Schein-Bedingungen des Finanzdienstleisters AvW ist gröblich benachteiligend und somit nichtig. Der Oberste Gerichtshof bestätigte damit die Rechtsansicht des VKI. Die AvW-Gruppe ist seit Mai 2010 in Konkurs.

Die AvW-Gruppe hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide Arten der Kündigung ausgeschlossen. Während für AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten. Ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls ausgeschlossen worden.

Im Konkursverfahren stelle sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu werten sei, so der VKI in einer Aussendung. Handele es sich um Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Handele es sich dagegen um Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu bekommen. Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung sei eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliege, so der VKI.

externen Link öffnenVerbraucherrecht.at: VKI-Sieg gegen AvW

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