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OGH weist Klage gegen AWD-Gesprächsnotizen ab
Der VKI hat gegen den Finanzdienstleister AWD eine Schlappe vor Gericht hinnehmen müssen. Diesmal geht um die Gesprächsnotizen, die der AWD beim Verkauf von Immofinanz-Aktien verwendet hat. Der VKI sah einige Klauseln als gesetzeswidrig an, der Oberste Gerichtshof wies die Verbandsklage nun endgültig ab. Nur eine von 14 Klauseln erklärte er für unzulässig.
Der AWD sieht sich in seiner Rechtsmeinung bestätigt, der VKI betonte heute, Dienstag, dass die Sammelklagen und Musterprozesse des gegen AWD wegen angeblich systematischer Fehlberatung von dem OGH-Entscheid "in keiner Weise" betroffen sind. |
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Gesprächsnotizen keine AGB Um die sogenannten Gesprächsnotizen geht es in zahlreichen Anlegerverfahren gegen den AWD. Während der AWD behauptet, die Kunden seien darin über das Risiko der Immo-Papiere aufgeklärt worden, wenden viele Anleger ein, die Notizen seien ihnen lediglich als "reine Formalität" zur Unterschrift vorgelegt worden. "Die Kunden gingen davon aus, dass darin jene Tatsachen festgehalten würden, die auch Inhalt der Gespräche waren", so der VKI in einer Aussendung am Dienstag.
Die Verbraucherschützer jedenfalls wollten dem AWD gerichtlich verbieten lassen, "sich solche Tatsachenbestätigungen in einem Vertragsformblatt unterzeichnen zu lassen". Bisher habe der OGH die Rechtsmeinung vertreten, dass Tatsachenbestätigungen, die zu einer Beweiserschwernis führen, gesetzeswidrig seien. Nicht so im Fall AWD. Laut OGH sind die Gesprächsnotizen keine AGB die Klauseln enthielten nur "Wissenserklärungen". Vielmehr schreibe das Wertpapieraufsichtsgesetz Wertpapierdienstleistern umfassende Information und Dokumentation vor. Das diene der Finanzmarktaufsicht zur Prüfung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln - "nicht aber dem Schutz des Kunden vor unrichtiger/unvollständiger Information", so die Höchstrichter.
Schon das Handelsgericht Wien hatte die VKI-Verbandsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil aber weitestgehend auf und erklärte die Mehrzahl der Klauseln für gesetzeswidrig. Für den OGH ist lediglich eine einzige Klausel über den Ausschluss der Haftung unzulässig.
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