|
Zweiter Sieg gegen Zahlscheingebühr
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) mit Verbandsklagen gegen die Zahlscheinentgelte bei Mobilfunkunternehmen vor. Seit dem 1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz ein gesondertes Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel. Nun hat das Handelsgericht Wien die entsprechenden Klauseln der mobilkom für gesetzwidrig erkannt.
|
|
Strafentgelt Insbesondere in der Mobilfunkbranche ist es seit Jahren üblich, Kunden durch eine Art "Strafentgelt" für Zahlscheinzahlungen oder Onlinebanking-Überweisungen dazu zu drängen, den Unternehmen via Einzugsermächtigung direkten Zugriff auf das Konto einzuräumen. Seit 1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz solche Strafentgelte. Der Aufwand für die Bearbeitung aller Zahlungen müsse vielmehr im Grundentgelt kalkuliert werden und dieses Grundentgelt unterliegt - gerade am Mobilfunk-Markt - einem scharfen Wettbewerb. Die Mobilfunkunternehmen haben das Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch weiterhin vorgesehen und verlangen dieses zum Teil auch.
|
|
Handelsgericht Wien hat dem VKI gegen die mobilkom Recht gegeben. Der Verein für Konsumenteninformation ist daher im Auftrag des BMASK gegen mobilkom, T-Mobile, Orange und Hutchison 3G mit Verbandsklagen vorgegangen. Vor einigen Wochen wurde die Klage gegen T-Mobile in erster Instanz gewonnen. Nun hat das Handelsgericht Wien dem VKI auch gegen die mobilkom Recht gegeben.
Die umstrittene Klausel lautet: "Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen. Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (Zahlschein-Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich."
Diese Klausel verstößt gegen § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz und ist daher unwirksam.
|
|
Das Urteil ist nicht rechtskräftig Der Entscheidung des Handelsgerichts Wien zufolge darf das zusätzliche "Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung" in der Höhe von 2,50 Euro pro Zahlung nicht mehr verrechnet werden. Darüber hinaus sieht das HG Wien auch jene Klausel als gröblich benachteiligend an, derzufolge bei manchen Leistungen ausschließlich via Einzugsermächtigung gezahlt werden soll. Auch diese Klausel ist unwirksam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
"Täglich erreichen uns empörte E-Mails von Konsumenten. Wir freuen uns daher, dass die Gerichte nun Schritt für Schritt die Geltung des Zahlungsdienstegesetzes in der Praxis durchsetzen. Den Konsumenten empfehlen wir, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die Gebühr vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen", sagt VKI-Juristin Julia Jungwirth.
|
|
Weitere Klagen Da das Problem der Zahlscheinentgelte über die Mobilfunkbranche hinausreicht, geht der VKI auch gegen eine Versicherung vor. Eine weitere Klage zielt zudem auf die Bepreisung von Papierrechnungen mit zusätzlichen Gebühren, die die Kunden zur Akzeptanz von Onlinerechnungen bewegen soll.
|