Logo Arbeiterkammer
Hauptnavigation weiter zur Übersicht aller aktuellen Tests nützliche Links und hilfreiche Adressen zur Startseite
zur Übersicht der Artikel aus der Sendungsreihe help-Radio
10.12.2005

Wie Produkthaftung geltend gemacht wird

Wenn ein Produkt einen Schaden verursacht weil es nicht die Sicherheit bietet, die ein Konsument berechtigter Weise erwarten kann, wird es ein Fall für die Produkthaftung.


Ansprechpartner für den Schadenersatz im Rahmen der Produkthaftung ist der Hersteller oder Importeur, wenn beide nicht zu eruieren sind, der Händler.

Probleme mit dem Rasenmäher
Eindeutige, immer wiederkehrende Produkthaftungsfälle sind zum Beispiel Rahmenbrüche bei Fahrrädern oder explodierende Mineralwasserflaschen.

Nicht so eindeutig ist der Fall von Herrn T., der schwer verletzt wurde, als er mit seinem vor neun oder zehn Jahren gekauften Rasenmäher im Garten arbeitete.

Die Messerschraube löste sich, das Messer durchschnitt seinen Arbeitsschuh und verletzte zwei Zehen so schwer, dass er zwei Mal operiert werden musste und noch immer unter starken Schmerzen leidet.

Ein Fall für die Produkthaftung?
Da Herr T. davon überzeugt ist, weder unvorsichtig noch fahrlässig gehandelt zu haben, wollte er von HELP wissen, ob der Hersteller für den Schaden zu haften hat.

Um einen Produkthaftungsanspruch durchsetzen zu können, sagt der Produkthaftungsfachmann im Konsumentenschutzministerium Mag. Helmuth Perz, müssen drei Voraussetzungen, erfüllt werden: Das Produkt muss fehlerhaft sein, es muss ein Schaden entstanden sein und der Schaden muss kausal durch den Fehler des Produktes verursacht worden sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass dem Hersteller ein Verschulden am Produktfehler nachzuweisen ist.

Geltendmachung der Forderung
Der Geschädigte teilt dem Hersteller, Importeuer - oder falls beide nicht eruierbar sind, dem Händler schriftlich mit, was passiert ist und nennt das Kaufdatum des Produktes. Je besser der Fall mit Fotos, ärztlichen Befunden, etc. dokumentiert, desto größer ist die Chance einer reibungslosen Abwicklung.

Der Hersteller wird sich dann – meist über seine Versicherung - mit dem Betroffenen in Verbindung setzen und den Anspruch akzeptieren, ablehnen oder auch ein Teilverschulden suchen.

Klagsfristen
Weigert sich der Hersteller, einen Produkthaftungsfall anzuerkennen, bleibt nur der Rechtsweg. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Klage muss prinzipiell binnen drei Jahren nach Kenntnis "des Schadens und Schädigers" eingebracht werden und spätestens innerhalb von 10 Jahren nach dem erstmaligen In-Verkehr-Bringen des Produktes. Diese Zehn-Jahres-Frist beginnt zu laufen, wenn das Produkt die Fabrik verlassen hat. Ist das Produkt älter als zehn Jahre gibt es keinen Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

Und das ist ein entscheidendes, noch ungeklärtes, Problem im Fall von Herrn Ts Rasenmäher.

Selbstbehalt
Grundsätzlich gilt noch: Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen reinen Sachschaden, ist ein Selbstbehalt von 500 Euro im Produkthaftungsgesetz vorgesehen. Bei körperlichen Schäden gibt es aber, stellt Mag Perz klar, keinen Selbstbehalt. Das Konsumentenschutzministerium empfiehlt daher, bei gravierenden körperlichen Schäden sehr früh einen Anwalt beizuziehen, weil es dann sehr schwierig sei, eine vernünftige Schadenssumme zu bemessen. Denn es sind auch Folgeschäden, Dauerschäden etc. im Rahmen der Produkthaftung abzugelten.

Für eines ist die Produkthaftung jedoch nicht zuständig – und das sind die Schäden am fehlerhaften Produkt selbst.

Musterbriefe
Auf der VKI-Verbraucherrecht-Homepage finden sich unter dem Stichwort "Produkthaftung" eine Reihe von Musterbriefen, wie Ansprüche gegen den Hersteller, Importeur etc. geltend gemacht werden können.

externen Link öffnenVKI-Verbraucherrecht

HELP, das Konsumentenmagazin
Jeden Samstag, 11:40 h, Ö1

Link öffnenhelp@orf.at

ORF

Übersicht: Alle ORF-Angebote auf einen Blick

ORF