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Geschäfte mit Minderjährigem
Die Geschäftsfähigkeiten von Kindern und Jugendlichen unterliegen logischer Weise gesetzlicher Einschränkungen und so bedarf es der Zustimmung der Eltern, wenn sich Minderjährige etwas Teures, wie z.B. eine Playstation oder einen MP3-Player kaufen wollen.
Gewährleistungsrechte gibt es für von Jugendlichen gekaufte Geräte aber natürlich nicht weniger, als wenn die Käufer Erwachsene sind. Mit deren Durchsetzung kann es aber völlig altersunabhängige Schwierigkeiten geben. |
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MP3-Player funktionierte nicht mehr Der Sohn von Rainer S. hat sich Mitte Februar in einer niederösterreichischen Hartlauer-Filiale einen MP3-Player um rund 70 Euro gekauft. Mit Zustimmung der Eltern, was von Bedeutung ist, weil der Bub damals noch nicht 14 und somit als unmündiger Minderjähriger nur beschränkt geschäftsfähig war. Zwei Wochen nach dem Kauf funktionierte der neue MP3-Player nicht mehr, erzählt der Vater:
"Der Defekt war, er ließ sich nicht mehr starten. Und wir haben zu ihm gesagt 'Geh zu diesem Geschäft hin und lass es austauschen oder reparieren'."
Das Gerät wurde, wie dem Knaben versichert wurde 'ausgetauscht', aber nach zwei Monaten, berichtet Herr S.:
"Da ist wieder dieser Defekt aufgetreten und er hat dann das Gerät wieder hingebracht. Und diesmal hat ihm der Verkäufer gesagt 'Der Defekt stammt daher, dass ein fehlerhaftes Lied drauf ist, ausgelöst durch einen Bedienungsfehler'. Er hat den ganzen MP3-Player nochmals formatiert, das Gerät zurückgegeben und gesagt 'Jetzt funktioniert es'".
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Ein Reparaturauftrag für den Player Zumindest für zwei weitere Monate. Diesmal begleitete Rainer S. seinen Sohn in die Filiale, wo ihnen ein Mitarbeiter mitteilte:
"Das ist ein MP3-Player und da sind ja auch Daten drauf, wie man sie von PC-Dokumenten runterlädt und dafür ist es nicht vorgesehen. Mein Hinweis, dass das auch in der Bedienungsanleitung steht, dass man dieses Gerät für beide Sachen verwenden kann, hat er gemeint 'Wahrscheinlich wurde es nicht mit der Originalsoftware bedient und deswegen der Fehler'. Er hat es neu formatiert."
Und der MP3-Player funktionierte wieder. Diesmal bis Mitte November. Abermals ging der Jugendliche in die Hartlauer-Filiale, doch diesmal meinte der Verkäufer, dass der MP3-Player eingeschickt und ein Reparaturauftrag unterzeichnet werden müsse.
Der 14jährige kontaktierte aber seine Eltern, da – würde das Gerät nicht repariert werden – 30 Euro zu entrichten seien.
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Gewährleistungsbehelfe sind gescheitert Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher hält prinzipiell fest, dass für Kinder unter 14 Jahren eine strenge Beschränkung für den Abschluss von Kaufverträgen gilt, sie nur sogenannte Taschengeldgeschäfte abschließen dürfen, was in diesem Fall ja auch berücksichtigt wurde. Andernfalls hätte der Kaufvertrag sofort rückabgewickelt werden können. Aber:
"Der Reparaturauftrag hätte ebenfalls von den Eltern genehmigt werden müssen."
Und auch aus gewährleistungsrechtlicher Sicht hätte der Vertrag rückabgewickelt werden müssen, denn so Sebastian Schuhmacher abschließend:
"Nachdem die Gewährleistungsbehelfe der Reparatur und des Austausches allerseits gescheitert sind, bleibt nur mehr die Wandlung des Vertrages."
Das hat Hartlauer nach einer help-Aufforderung zur Stellungnahme, dann auch sofort getan und sich bei Familie S. auch mehrmals entschuldigt.
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