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Vertragsanfechtung wegen Irrtums
Bei Spezialgeschäften erwarten sich Konsumenten wohl zu Recht, dass sich Verkäufer bei den Produkten auskennen und bei Bestellungen keine Fehler machen. Davon geht auch der Gesetzgeber aus und bestimmt, dass Verträge bei Fehlinformationen - egal wie sie zustande kommen – angefochten werden können.
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Besonderer Stoff Brigitte H. aus Linz fand in einem Journal für Wohnen und Design einen Artikel über Alcantara-Möbel-Stoffe, der sie sehr interessierte, mit vielen Fotos diverser Muster, erzählt sie.
Einer dieser Stoffe habe ihr besonders gut gefallen und sie wollte ihn - genau in dem Muster und der Farbe - für ihre Wohnung.
Sie schnitt die Abbildung aus der Zeitschrift, ging damit in ein Linzer Designgeschäft und bat, genau diesen Stoff für sie zu bestellen.
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Nicht lieferbar Im Geschäft habe es dann, nach einigem Suchen geheißen, es gebe diesen Stoff nicht mehr, erzählt Frau H. Und dann sei es um eine Ersatzlösung gegangen, ein anderes Muster, aber in einer ähnlichen Farbe.
Im Geschäft war man sehr bemüht, besorgte einen Musterstoff und so stimmte Frau H. schließlich zu, dass der Ersatzstoff für sie bestellt wurde.
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Falsche Auskunft Beim Bestellvorgang wurde der Name des Lieferanten erwähnt, was der Konsumentin die Gelegenheit bot, im Internet nach dessen Homepage zu suchen. Sie wurde auch fündig und habe dann dort eher zufällig entdeckt, dass es den ursprünglichen Stoff eigentlich ohne Probleme zu bestellen gebe, erzählt Frau H.
Sie habe dann direkt bei der Firma angefragt und bereits am nächsten Tag die Information bekommen, dass der Stoff, den sie haben wollte - "Alcantara Climber Sunset" – ohne Probleme zu bestellen sei. Und hab auch gleich Namen von Geschäften dazu bekommen, die das jederzeit für sie bestellen könnten.
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An Vertrag gebunden? Enttäuscht wollte Frau H. nun wissen, ob sie verpflichtet sei, den Ersatzstoff zu akzeptieren und zu bezahlen. Denn sie habe ja mit ihrer Unterschrift die Bestellung bestätigt.
Nein, erklärt Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher, die Konsumentin könne nicht zum Kauf der zweiten Wahl gezwungen werden: "Nachdem die Konsumentin fälschlich informiert worden ist, dass der Hersteller diesen Stoff nicht mehr ausliefert, wurde sie in die Irre geführt, weshalb der Vertrag auch angefochten werden kann.
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im guten Glauben Zuerst sei der Händler nicht sehr entgegenkommend gewesen, sagt Frau H., und habe sie nicht aus dem Vertrag entlassen wollen. Seine Begründung, er habe ja im guten Glauben gehandelt , dass der gewünschte Möbelstoff nicht mehr erhältlich sei.
Dass die Kundin den bestellten Stoff wolle, habe sie eindeutig durch ihre Unterschrift bestätigt. Dazu sagt der help-Jurist: "Es kommt nicht darauf an, dass der Händler den Irrtum verschuldet hat, sondern nur, dass er ihn veranlasst hat. D.h. selbst wenn er davon ausging, dass der Stoff nicht mehr verfügbar ist, war es ganz einfach eine Falschinformation, die die Konsumentin zur Vertragsanfechtung berechtigt."
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Bestellung läuft Und so kann sich Brigitte H. jetzt darauf freuen, genau den Möbelstoff zu bekommen, den sie von Anfang an haben wollte. Bestellt ist er schon.
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